Honorare & Kosten

 

Eine transparente Kostenstruktur bildet mitunter die Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Im Erstberatungsgespräch sprechen wir mit Ihnen daher auch umfassend über die Kosten unserer Beauftragung. An dieser Stelle sollen Sie vorab einen ersten Überblick erhalten:

 

gesetzliche Grundlage:

 

Das Honorar für die rechtsanwaltliche Beratung oder Vertretung ist geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

 

 

Gebührenvereinbarung:

 

Unabhängig von dieser gesetzlich geregelten Vergütung ist es möglich, zwischen dem/der Mandanten/in und dem/der Rechtsanwalt/-anwältin für eine Beratung und/oder Vertretung eine Gebührenvereinbarung zu schließen. Die Gebührenvereinbarung kann einen pauschalen Betrag oder einen Stundensatz festsetzen.
 

 

Beratung:


Solange sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine reine Beratung beschränkt und keine Vertretung nach außen erfolgt, ist die Beratungsgebühr frei zu vereinbaren. Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch entsprechend der gesetzlichen Regelung höchstens 190,00 € zzgl. Auslagen und Steuern.

 

 

außergerichtliche / gerichtliche Vertretung:

 

Beauftragen Sie uns mit einer außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Vertretung richten sich die anfallenden Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert. Grundsätzlich meint insbesondere, solange keine Gebührenvereinbarung geschlossen wurde. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts ist im Wesentlichen das Interesse der Parteien. Die genaue Ermittlung erfolgt anhand gesetzlicher Regelungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.

 

Beispiele:


Zahlung von 3.000,00 € erzielen/abwehren - Streitwert: 3.000 Euro.

Scheidungsverfahren: 3-faches Nettoeinkommen der Eheleute.

Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht: 3-facher Betrag des durchschnittlichen Bruttolohns des Arbeitnehmers.

Mietrechtliche Räumungsklage: 12-facher Monatsmietbetrag.

 

Anhand des Gegenstands-/Streitwerts lassen sich die anfallenden Gebühren sodann in der Gebührentabelle auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen ablesen. Es kommt nicht darauf an, wie umfangreich die anwaltliche Tätigkeit war.

 

 

Strafverfahren:


In Strafverfahren wird eine Gebühr fällig für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt, so z. B. für das Vorverfahren, das gerichtliche Verfahren und die jeweiligen Hauptverhandlungen.

 

 

Sozialrechtliche Verfahren:


In Verfahren vor dem Sozialgericht fallen Pauschgebühren an. Unabhängig von dem Wert der Streitigkeit bestimmt sich die Gebühr nach einem „Pauschbetrag“. In 1. Instanz beträgt die Verfahrensgebühr im Durchschnitt ca. 300,00 €. Kommt es zum Termin, fällt eine Terminsgebühr an in Höhe von ca. 250,00 €.

 


Beratungshilfe:

 

Auch Personen, die ein geringes Einkommen haben, müssen die Möglichkeit haben, rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im außergerichtlichen Bereich existiert hierzu die sogenannte Beratungshilfe. Ist Beratungshilfe bewilligt worden, werden hiervon die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung und einer außergerichtlichen Vertretung abgedeckt. Von Ihnen ist lediglich die Beratungshilfebegühr in Höhe von 15,00 € zu entrichten.

 

Beratungshilfe ist von Rechtssuchenden beim Amtsgericht ihres Wohnortes zu beantragen. Im Falle der Bewilligung wird ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgestellt. Dieser ist zum Erstberatungsgespräch mitzubringen und dem/der Rechtsanwalt/-anwältin auszuhändigen.

 

 

Prozess-/Verfahrenskostenhilfe:


Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bildet das Gegenstück zur Beratungshilfe im gerichtlichen Verfahren. Auch hier müssen Personen mit geringem Einkommen eine/n Rechtsanwalt/-anwältin mit ihrer Vertretung beauftragen können.

 

Die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe durch das Gericht hängt zum einen von der finanziellen Situation des/der Antragstellers/-stellerin ab, zum anderen von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe wird von uns bei Gericht gestellt. Die Mandantschaft hat aber stets das "Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auszufüllen. Darüber hinaus sind die Angaben durch Nachweise (Gehaltsnachweis, Jobcenter-Bescheid, Rentenbescheid, Kontoauszüge, Mietvertrag, etc.) zu belegen.

 

Gerne können Sie dieses Formular hier unter Formulare abrufen und ausgefüllt zum Termin bei uns mitbringen. Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen benötigen, können Sie sich gerne an unsere Mitarbeiterinnen wenden.

 

Achtung: Die staatlichen Zahlungen können zurückgefordert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verbessern.

 

 

Pflichtverteidigung:


Im Strafrecht kommt es bei schwerwiegenden Anklagen vor, dass eine Pflichtverteidigung angeordnet wird, sodass das Honorar in diesen Fällen durch die Staatskasse übernommen wird.

 

Achtung: Die staatlichen Zahlungen können zurückgefordert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verbessern.

 

 

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